(Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) 2014, S. 1017)
Diese Entscheidung ist ein Zeugnis dafür, daß hier offenbar Richter ohne jegliche fachliche Kompetenz in Sachen Hunde der Meinung sind, die Verhaltensweisen von Hunden rechtlich werten zu können. Es gibt reichlich Literatur, aus der hervorgeht, daß nahezu kein Hund einfach so einen Menschen anfällt und daß noch dazu ohne Vorwarnung. Hätten die Richter gesagt ohne eine vom Menschen als solche erkannte Vorwarnung, dann wäre die Aussage richtig. Hunde warnen ihr Gegenüber immer vor, wenn sie meinen, daß etwas an der jeweiligen Situation nicht stimmt. Nur der Mensch, der ach so kluge Mensch, versagt an dieser Stelle oftmals ganz kläglich, weil er die Warnung nicht erkennt bzw. nicht erkennen kann. Entweder ist sie zu kurz oder sie ist von ihrer Äußerungsart zu schwach, als daß sie vom Menschen als Warnung wahrgenommen werden kann. Die sogenannten Kampf- oder Listenhunde sind von ihrer Rasse her keineswegs gefährlicher, als jeder anderer Hund. Hier irren die Richter ebenfalls. Der einzige Unterschied zu anderen Hunden besteht nur darin, daß aufgrund der sehr hohen Beißkraft die Auswirkungen oftmals unbestrittenerweise erheblich dramatischer ausfallen können.