Das OLG Hamm hat unter dem Akt.-Z.: 3 U28/16 zur Tierarzthaftung für unzureichende Beratung entschieden. Danach verletzt ein Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn den Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedlichen Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Da dieser Fehler geeignet war den Schaden in Gestalt des Todes des Pferdes herbeizuführen, greift zugunsten des Eigentümers die Beweislastumkehr. Das bedeutet, daß der Tierarzt nachweisen muß, daß seine Art der Behandlung eben gerade nicht ursächlich für den Tod des Tieres war. Diese Entscheidung des Gerichts war richtig, denn der Eigentümer hat ein zu berücksichtigendes Wissensdefizit im Vergleich zum Fachmann. Die Entscheidung ist vom Sinn her auch auf andere Tierarten übertragbar.